Börsensteuer
nennt man die auf den Umsatz börsengängiger Wertpapiere gelegte Verkehrssteuer, welche teils bei der Ausgabe solcher Papiere und zwar dann meist in Prozenten vom Nennwert, teils von jedem weitern an diese Papiere sich anknüpfenden Geschäft und zwar hier in der Regel in festen, seltener in abgestuften Sätzen erhoben wird. Als Erhebungsform dient die Stempelung, meist die Stempelmarke, welche der Pflichtige bei Meidung von Strafen aufzukleben und zu kassieren hat.
Die Einhebung der Übertragungsabgabe kann auch in der Art erfolgen, daß die emittierende
Gesellschaft
ein jährliches
Abonnement von einem bestimmten Prozentsatz entrichtet. Die Börsensteuer
findet ihre besondere
Rechtfertigung darin,
daß bereits der Immobiliarverkehr durch
Steuern getroffen wird, demgemäß die Steuerfreiheit der
Übertragungen von mobilen
Kapitalobjekten an und für sich einer Privilegierung gleichkäme. Man hat in ihr auch ein
Mittel erblickt, um die
Auswüchse
der
Börse, die ungesunde Börsenspekulation zu beseitigen oder zu mindern.
Doch ist die
Besteuerung hierfür unzureichend, da dieselbe den volkswirtschaftlich berechtigten und wohlthätigen
Börsenverkehr
verhältnismäßig mehr trifft als das unsolide
Spiel, welches mehr zur
Umgehung,
Hinterziehung und Abwälzung geneigt und befähigt
ist. Überdies darf die Börsensteuer
nicht zu hoch bemessen werden, wenn sie nicht
den der
Volkswirtschaft heute
unentbehrlichen Effektenmarkt unmöglich machen soll. Denn die
Wertpapiere werden weit häufiger als
Immobilien umgesetzt und
dienen darum auch seltener als letztere für
Zwecke einer dauernden Kapitalanlage.
England erhebt eine Börsensteuer
bei der
Ausgabe von
Aktien (1½ Proz. des
Nennwerts bei inländischen Inhaberaktien, 1
Penny
von andern) und
Obligationen (1/8 Proz.), letztere
Summe auch bei der Einführung fremder
Papiere. Bei der
Übertragung von auf
Namen lautenden
Papieren sind
Sätze von 1/8 bis ½ Proz. zu entrichten, während die
Übertragung von
Inhaberpapieren frei ist.
Frankreich erhebt bei der
Emission inländischer und bei Einführung fremder
Aktien und
Obligationen 1 Proz.
(bez. von inländischen
Papieren ein jährliches
Abonnement von 0,5
pro Mille), außerdem eine bei jeder
Übertragung erhobene
Übertragungsabgabe von ½ Proz. bei inländischen, auf
Namen lautenden
Papieren und eine solche von 1/5 Proz., welche in einem
jährlichen
Abonnement zu entrichten ist, von
Inhaberpapieren und fremden
Effekten.
Staatspapiere sind von
dieser Übertragungssteuer frei. Im
Deutschen
Reich wurde durch
Gesetz vom
über die
Reichsstempelabgaben eine Börsensteuer
eingeführt.
Dieselbe trifft
1) die Ausgabe von inländischen, die Einführung von fremden Aktien mit einer einmaligen Stempelsteuer von ½ Proz. Die Stempelpflicht tritt überhaupt bei Verwendung zu Zahlung oder bei einem sonstigen Besitzwechsel unter Lebenden ein. Von Obligationen, Renten und Schuldverschreibungen ist 1/5 Proz. zu entrichten. Sind dieselben von Gemeinden, Grundkreditgesellschaften, Hypothekenbanken, Transportgesellschaften ausgegeben, so tritt eine Ermäßigung auf 1/10 Proz. ein. Renten und Schuldverschreibungen des Reichs und der Gliederstaaten sind steuerfrei.
2) Lotterielose werden mit einer Steuer von 5 Proz. getroffen; die für mildthätige Zwecke genehmigten Ausspielungen und Lotterien sind dagegen steuerfrei.
3) Schlußnoten und Rechnungen über abgeschlossene Börsengeschäfte, überhaupt über Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte über Waren, welche börsenmäßig gehandelt werden, waren in dem Reichsgesetz vom mit einem Fixstempel von 20 Pf. belegt worden, der sich für Zeitgeschäfte auf 1 Mk. erhöhte.
Borsig - Borstell
* 2 Seite 3.241. Seitdem hat jedoch eine lebhafte
Agitation für eine prozentuale Börsensteuer
stattgefunden, und 1885 fand ein
Antrag des konservativen
Abgeordneten v.
Wedell-Malchow die Zustimmung des
Reichstags und des
Bundesrats, wodurch statt jenes Fixstempels ein Prozentstempel
von 1/10 vom
Tausend eingeführt ward, insofern es sich um
Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte über
ausländisches
Papiergeld und ausländische Geldsorten oder um
Wertpapiere handelt. Bei
Kauf- und Anschaffungsgeschäften, welche
unter Zugrundelegung von
Usancen einer
Börse geschlossen werden (Loko-, Zeit-,
Fix-,
Termin-,
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Prämien- etc. Geschäfte) über Mengen von Waren, die börsenmäßig gehandelt werden, sind 2/10 pro Mille zu entrichten. Dagegen sind Geschäfte über im Inland von einem der Kontrahenten erzeugte oder hergestellte Mengen von Sachen oder Waren steuerfrei. Befreit von der Abgabe sind ferner auch diejenigen Geschäfte, deren Gegenstand nicht mehr als 600 Mk. beträgt, sowie gewisse Kontantgeschäfte. Gleichzeitig hat die Novelle vom für die abgabepflichtigen Geschäfte den Schlußnotenzwang eingeführt.